In diesem Abschnitt sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Krisenpasses erklärt werden. Es soll Ihnen helfen, die Hintergründe besser zu verstehen und offene Fragen zu klären.
Die Angaben im Krisenpass sind verbindlich, aber nicht für alle Zeit. Sie können jederzeit geändert werden. Die Person, die den Krisenpass ausgefüllt hat, kann ihre Aussagen mündlich oder schriftlich ändern oder den Krisenpass vernichten, wenn sie sich anders entscheidet.
Alle Helfenden müssen die Angaben im Krisenpass beachten: gerade in Akutsituationen sind sie ein wichtiger Hinweis, wie vorzugehen ist. Der Wunsch und der Wille des betroffenen Menschen sollen die oberste Richtschnur allen Handelns sein.
Der ausgefüllte und vorliegende Krisenpass bietet eine gute Möglichkeit, dass im Falle einer Krise wichtige Informationen zu Krankheiten, den Symptomen und der gewünschten Medikation für die Helfenden zugänglich sind. Darüber hinaus kann der Krisenpass helfen, die Wünsche und den Willen umzusetzen, z. B. bei der Behandlung und Ansprache, zu benachrichtigenden Vertrauenspersonen oder weiteren zu berücksichtigenden Dokumenten während der Behandlung.
Auch dann, wenn eine Vertretungsperson tätig werden soll, hat der Krisenpass eine große Bedeutung. Durch das neue Betreuungsrecht ist seit dem 1. Januar 2023 klar geregelt, dass der rechtliche Betreuer / die rechtliche Betreuerin die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen hat, dass diese ihr Leben bestmöglich nach eigenen Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der rechtliche Betreuer / die rechtliche Betreuerin nur dann Gebrauch machen, wenn eine Unterstützung nicht mehr ausreicht und Schäden drohen (zum Beispiel bei einer Eigen- oder Fremdgefährdungssituation). Den festgestellten Wünschen des betroffenen Menschen (z. B. im Krisenpass) hat der rechtliche Betreuer / die rechtliche Betreuerin in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und ihn bei deren Umsetzung zu unterstützen (§ 1821 BGB). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Ehegatte / eine Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner*in im Rahmen des neuen Notvertretungsrechtes (§ 1358 BGB) im Bereich der Gesundheitssorge tätig werden.