Jedes Unternehmen hat bestimmte rechtliche Verpflichtungen und eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmenden. Für Arbeitgebende besteht grundsätzlich keine umfassende Verpflichtung, das seelische Wohlergehen der Mitarbeitenden jederzeit zu überwachen und auf Störungen der Befindlichkeit umgehend zu reagieren.
Allerdings gehört es für Arbeitgebende nach BGB § 618 (externer Link), gemäß ArbSchG § 4 (externer Link) zur Fürsorgepflicht, Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten. Das heißt, es geht darum, Einflüsse, die sich potenziell negativ auf die Gesundheit der Mitarbeitenden auswirken können, zu reduzieren. Dazu gehören typischerweise ein dauerhaft hoher Zeitdruck, emotional stark belastende Tätigkeiten oder herabwürdigende soziale Beziehungen.
Wo sich diese negativen Einflüsse nicht ausreichend reduzieren lassen, müssen positive Einflüsse gestärkt werden, die z.B. einen besseren Umgang mit diesen Einflüssen ermöglichen oder durch höhere Anerkennung, Entscheidungsspielräume oder eine verbesserte Sinnhaftigkeit der Arbeit förderlich auf die Gesundheit einwirken können.
Mit der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5), die die psychischen Belastungen mit einschließt, verschaffen sich Arbeitgebende einen umfassenden Überblick und erkennen, wo sie aktiv werden müssen, um den Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit möglichst positiv zu gestalten und damit Risiken für psychische (und physische) Erkrankungen zu vermeiden. Wer damit für gute Arbeitsbedingungen sorgt, hat die wesentlichen Verpflichtungen als Arbeitgebende schon erfüllt.
Die in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) (externer Link) entwickelten „Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ sind eine anerkannte Referenz für die betriebliche Arbeitsschutzpraxis und stehen hier zum Download bereit:
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Dennoch wird es immer wieder Mitarbeitende geben, die für eine Weile oder einen längeren Zeitraum psychisch beeinträchtigt wirken. Das kann vielfältige Ursachen haben, die in den Kontext der Arbeit gehören können oder auch privater Natur sind. Auf Dauer sollte keine Führungskraft ignorieren, wenn es Mitarbeitenden nicht gut zu gehen scheint. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels gilt es, die Gesundheit jeder/s Einzelnen zu erhalten. Häufig ist auch das gesamte Team betroffen von der Sorge um Kolleg*innen und möglicherweise auch von seiner oder ihrer veränderten Leistungsfähigkeit. Auch, wenn hier keine direkte gesetzliche Verpflichtung besteht, gibt es also Grund zu handeln!